830.100
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CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Revisionsstelle
Organisation
Art. 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristischen Person bestehen.
2. Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission und der Regierung Bericht.