Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.100 GebVGLAbGLAFab CH-GR

Art. 7 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Direktion

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Direktion

1. Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe.

2. Sie vertritt die Gebäudeversicherung nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

← Art. 6a Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Gebäudeversicherung Graubünden Art. 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →