Art. 6 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Verwaltungskommission
Art. 6 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
2. Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte
a) strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung;
b) Wahl der Direktorin oder des Direktors, der Stellvertretung und der Abteilungsleitenden;
c) Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Direktion;
d) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
e) Erlass von Richtlinien über die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen und von Rückstellungen für Anlagerisiken;
f) Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der Anlage der Rückstellungen und der Reserven;
g) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;
h) Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Gebäudeversicherung;
i) Erlass ergänzender Bestimmungen zur Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz.