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Art. 6 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Verwaltungskommission

Organisation
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Art. 6 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

2. Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte

a) strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung;

b) Wahl der Direktorin oder des Direktors, der Stellvertretung und der Abteilungsleitenden;

c) Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Direktion;

d) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;

e) Erlass von Richtlinien über die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen und von Rückstellungen für Anlagerisiken;

f) Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der Anlage der Rückstellungen und der Reserven;

g) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;

h) Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Gebäudeversicherung;

i) Erlass ergänzender Bestimmungen zur Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz.

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