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Art. 49 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 49 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden vom 12. April 1970 aufgehoben.

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