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Art. 47 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 47 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Übergangsbestimmung

1. Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

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