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Art. 45 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Einsprache

Rechtspflege
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Art. 45 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Einsprache

1. Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.

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