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CH-GR
Art. 45 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Einsprache
Rechtspflege
Art. 45 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Einsprache
1. Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.