830.100
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CH-GR
Art. 44 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Regress
Schadenfall
Art. 44 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Regress
1. Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherten auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat.
2. Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.