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Art. 43 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger

Schadenfall
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Art. 43 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger

1. Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer gemäss Artikel 42 des Entschädigungsanspruchs verlustig geht.

2. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigerinnen beziehungsweise Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.

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