830.100
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CH-GR
Art. 40 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Allgemeiner Selbstbehalt
Schadenfall
Art. 40 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Allgemeiner Selbstbehalt
1. Bei Elementarschäden tragen die Versicherten einen allgemeinen Selbstbehalt in einem von der Regierung bestimmten Betrag, höchstens jedoch 1000 Franken.