Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.100 GebVGLAbGLAFab CH-GR

Art. 40 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Allgemeiner Selbstbehalt

Schadenfall
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Allgemeiner Selbstbehalt

1. Bei Elementarschäden tragen die Versicherten einen allgemeinen Selbstbehalt in einem von der Regierung bestimmten Betrag, höchstens jedoch 1000 Franken.

← Art. 39 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Gebäudeversicherung Graubünden Art. 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →