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CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Aufsicht
Organisation
Art. 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Aufsicht
1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für
a) * Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission sowie Bezeichnung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;
b) Wahl der Revisionsstelle;
c) Festlegung der Prämien und der Präventionsabgabe der Versicherten an die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden auf Antrag der Verwaltungskommission;
d) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung;
e) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
f) Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.
2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.