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Art. 4 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Aufsicht

Organisation
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Art. 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Aufsicht

1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für

a) * Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission sowie Bezeichnung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;

b) Wahl der Revisionsstelle;

c) Festlegung der Prämien und der Präventionsabgabe der Versicherten an die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden auf Antrag der Verwaltungskommission;

d) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung;

e) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

f) Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.

2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

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