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CH-GR
Art. 39 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 5. Nebenleistungen
Schadenfall
Art. 39 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 5. Nebenleistungen
1. Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich zu den Wiederherstellungskosten
a) die Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das Gebäude, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes;
b) die Kosten für Massnahmen zur Schadenminderung, soweit diese nicht offensichtlich unzweckmässig waren;
c) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;
d) den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden, soweit er ein anderes versichertes Gebäude betrifft;
e) den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes.