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Art. 39 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 5. Nebenleistungen

Schadenfall
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Art. 39 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 5. Nebenleistungen

1. Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich zu den Wiederherstellungskosten

a) die Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das Gebäude, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes;

b) die Kosten für Massnahmen zur Schadenminderung, soweit diese nicht offensichtlich unzweckmässig waren;

c) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;

d) den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden, soweit er ein anderes versichertes Gebäude betrifft;

e) den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes.

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