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Art. 38 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 4. Abbruchobjekte

Schadenfall
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Art. 38 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 4. Abbruchobjekte

1. Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.

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