830.100
GebVGLAbGLAFab
CH-GR
Art. 38 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 4. Abbruchobjekte
Schadenfall
Art. 38 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 4. Abbruchobjekte
1. Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.