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Art. 37 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 3. Nichtwiederherstellung

Schadenfall
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Art. 37 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 3. Nichtwiederherstellung

1. Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren seit dem Schadenereignis am gleichen Ort wiederhergestellt, wird der Zeitwert entschädigt; die Gebäudeversicherung kann einen Wiederaufbau an einem andern Ort innerhalb des Kantons oder den Erwerb eines bestehenden Gebäudes bewilligen. Für den Erwerb eines bestehenden Gebäudes wird dessen Zeitwert angerechnet. Der Erwerb eines bestehenden Gebäudes und damit verbundene Investitionen werden bis maximal zum Versicherungswert des zerstörten Gebäudes entschädigt.

1bis. Die Gebäudeversicherung kann die Frist für die Wiederherstellung oder den Wiederaufbau auf Gesuch hin zweimal je um maximal drei Jahre verlängern. Während hängigen, das Bauvorhaben betreffenden Rechtsmittelverfahren steht die Frist still.

2. Wird ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht ungefähr gleich gross und für den gleichen Zweck wiederhergestellt, darf die Entschädigung den Zeitwert nicht übersteigen.

3. Wenn ein beschädigter Gebäudeteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Ersatz aber unverhältnismässig wäre, wird ein Minderwert entschädigt.

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