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CH-GR
Art. 35 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Entschädigung 1. Grundsätze
Schadenfall
Art. 35 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Entschädigung 1. Grundsätze
1. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.
2. Geht ein Schaden sowohl auf ein nach diesem Gesetz versichertes Ereignis als auch in erheblichem Umfang auf andere Ursachen zurück, wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.