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CH-GR
Art. 34 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ermittlung des Schadens und der Schadenursache
Schadenfall
Art. 34 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ermittlung des Schadens und der Schadenursache
1. Die Gebäudeversicherung ermittelt den Schaden auf eigene Kosten.
2. Zur Ermittlung der Brandursache und der Täterschaft ist eine polizeiliche Untersuchung durchzuführen. Der Gebäudeversicherung steht das Recht auf Einsicht in die Strafakten zu.