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CH-GR
Art. 31 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rückversicherung
Finanzierung
Art. 31 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rückversicherung
1. Die Gebäudeversicherung schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
2. Sie kann sich an entsprechenden Institutionen und an Gefahrengemeinschaften für Katastrophenrisiken beteiligen.