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Art. 31 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rückversicherung

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Art. 31 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rückversicherung

1. Die Gebäudeversicherung schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.

2. Sie kann sich an entsprechenden Institutionen und an Gefahrengemeinschaften für Katastrophenrisiken beteiligen.

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