830.100
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CH-GR
Art. 30 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Reserven
Finanzierung
Art. 30 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Reserven
1. Die Gebäudeversicherung äufnet einen Reservefonds, bis dieser fünf Promille des versicherten Kapitals erreicht hat.
2. Sie ist für Anlageinvestitionen dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt.