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Art. 3 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obligatorium und Monopol

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obligatorium und Monopol

1. Gebäude im Kanton gemäss Artikel 13 sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren bei der Gebäudeversicherung versichert und dürfen hierfür nicht anderweitig versichert werden.

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