830.100
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CH-GR
Art. 29 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rückstellungen
Finanzierung
Art. 29 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rückstellungen
1. Die Gebäudeversicherung bildet für ihre Tätigkeit versicherungstechnische Rückstellungen und für die angelegten Mittel Rückstellungen für Anlagerisiken.