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Art. 28 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 5. Verjährung

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Art. 28 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 5. Verjährung

1. Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien und Präventionsabgaben können für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung über den Baubeginn oder mit der neuen amtlichen Bewertung zu laufen.

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