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Art. 26 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 3. Prämien bei Ausschluss

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Art. 26 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 3. Prämien bei Ausschluss

1. Wird ein Gebäude teilweise nicht versichert oder teilweise oder vollständig von der Versicherung ausgeschlossen, ist dennoch die ganze Prämie zu entrichten.

2. Beim vollständigen Ausschluss aus der Versicherung sind die Prämie und die Präventionsabgabe noch für ein Jahr ab dem Ausschluss ganz zu entrichten, wenn Grundpfandschulden bestehen.

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