Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.100 GebVGLAbGLAFab CH-GR

Art. 25 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 2. Teilprämien

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 2. Teilprämien

1. Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, sind die Prämie und die Präventionsabgabe anteilmässig zu entrichten.

2. Im Schadenfall sind die Prämie und die Präventionsabgabe für das ganze laufende Jahr geschuldet.

← Art. 24 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Gebäudeversicherung Graubünden Art. 26 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →