830.100
GebVGLAbGLAFab
CH-GR
Art. 25 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 2. Teilprämien
Finanzierung
Art. 25 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 2. Teilprämien
1. Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, sind die Prämie und die Präventionsabgabe anteilmässig zu entrichten.
2. Im Schadenfall sind die Prämie und die Präventionsabgabe für das ganze laufende Jahr geschuldet.