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Art. 24 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Prämien und Präventionsabgaben 1. Bemessungsgrundsätze

Finanzierung
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Art. 24 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Prämien und Präventionsabgaben 1. Bemessungsgrundsätze

1. Die Regierung setzt Prämien und Präventionsabgaben nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten fest.

2. Prämieneinnahmen und Präventionsabgaben müssen ausreichen, um

a) die Schäden zu vergüten;

b) die Betriebsaufwendungen einschliesslich der notwendigen Abschreibungen und Rückstellungen zu decken;

c) die Kosten der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zu finanzieren;

d) die Reserven gemäss Artikel 30 zu äufnen.

3. Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf den Prämien gewähren.

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