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CH-GR
Art. 23 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Grundsatz
Finanzierung
Art. 23 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Grundsatz
1. Die Gebäudeversicherung beschafft sich die notwendigen Mittel durch Prämien und Präventionsabgaben der Versicherten und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Rückstellungen, Reserven und Rückversicherung langfristig ab.
2. Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.