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CH-GR
Art. 22b Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Beiträge
Elementarschadenprävention
Art. 22b Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Beiträge
1. Zur Senkung des Elementarschadenrisikos kann die Gebäudeversicherung einmalige Beiträge bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten von freiwilligen Präventionsmassnahmen an bestehenden Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung ausrichten, sofern
a) es sich nicht um Erweiterungsbauten handelt;
b) die Gebäude nicht in der roten Gefahrenzone stehen;
c) die Gefahrensituation von Nachbargrundstücken nicht erhöht wird.
2. Beiträge können an Gebäudeschutzmassnahmen für Einzelobjekte sowie für mehrere Gebäude (koordinierter Gebäudeschutz) gewährt werden. Koordinierte Gebäudeschutzmassnahmen müssen einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen gewährleisten.