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CH-GR
Art. 22a Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Präventionsmassnahmen
Elementarschadenprävention
Art. 22a Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Präventionsmassnahmen
1. Die Gebäudeversicherung kann bei Neu- und Erweiterungsbauten, bei umfassenden Umbauten sowie bei beträchtlichen Schäden verlangen, dass die betreffenden Gebäude mit verhältnismässigen Massnahmen vor wahrscheinlichen Elementarschadengefahren geschützt werden.