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Art. 22 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obliegenheiten der Versicherten

Versicherungsverhältnis
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Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obliegenheiten der Versicherten

1. ...

2. Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen beziehungsweise die ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu beachten.

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