830.100
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CH-GR
Art. 22 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Obliegenheiten der Versicherten
Versicherungsverhältnis
Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Obliegenheiten der Versicherten
1. ...
2. Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen beziehungsweise die ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu beachten.