830.100
GebVGLAbGLAFab
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Weitergabe von Daten
Versicherungsverhältnis
Art. 21 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Weitergabe von Daten
1. Die Gemeinden, Grundbuchämter, sowie die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung kostenlos diejenigen gebäudebezogenen Personen-, Grundstücks- und Vermessungsdaten zur Verfügung zu stellen, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2. Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden und Grundbuchämtern sowie den kantonalen Amtsstellen kostenlos die Daten mit, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3. Die Gebäudeversicherung macht dem Amt für Immobilienbewertung und den in Absatz 2 aufgeführten Stellen die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.