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Art. 20 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 3. Indexierung

Versicherungsverhältnis
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Art. 20 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 3. Indexierung

1. Die Versicherungswerte werden ohne amtliche Bewertung jährlich der Entwicklung der Baukosten angepasst.

2. Von der Indexierung ausgenommen sind vereinbarte feste Versicherungssummen und Abbruchwerte.

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