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Art. 2 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweck und Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zweck und Aufgaben

1. Die Gebäude im Kanton sollen umfassend und für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere in diesem Gesetz erwähnte Gefahren versichert sein.

2. Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen.

3. Neben der Versicherungstätigkeit obliegen der Gebäudeversicherung die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden.

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