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Art. 19 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 2. Ermittlung

Versicherungsverhältnis
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Art. 19 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 2. Ermittlung

1. Das Amt für Immobilienbewertung ermittelt im Auftrag der Gebäudeversicherung die für die Versicherung massgebenden Daten.

2. Die Gebäudeversicherung entschädigt das Amt für Immobilienbewertung für die Datenermittlung nach leistungsbezogenen Ansätzen.

3. ...

4. Bei wertvermehrenden An-, Um-, Erneuerungs- und Erweiterungsbauten kann der Versicherungswert ohne amtliche Bewertung neu festgelegt werden

a) wenn die Kosten einen von der Regierung festgelegten Betrag nicht übersteigen;

b) wenn die Kosten einen von der Regierung festgelegten Prozentsatz des Neuwerts der letzten amtlichen Bewertung, maximal jedoch einen von der Regierung festgelegten Betrag nicht übersteigen.

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