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Art. 18 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Versicherungswert 1. Neuwert, Zeitwert, Abbruchwert und feste Versicherungssumme

Versicherungsverhältnis
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Art. 18 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Versicherungswert 1. Neuwert, Zeitwert, Abbruchwert und feste Versicherungssumme

1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforderlich ist.

2. Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwertes vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der technischen Altersentwertung, die zufolge Alter, Abnützung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder anderer Gründe eingetreten ist.

3. Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder die wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. Der Abbruchwert entspricht dem Verkaufswert des Baumaterials, soweit dieser die Kosten des Abbruchs übersteigt.

4. Die Gebäudeversicherung kann aus wichtigen Gründen ein Gebäude von der Neuwertversicherung ausschliessen und zum Zeitwert versichern oder mit der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer eine feste Versicherungssumme vereinbaren.

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