Art. 17 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Beginn und Ende der Versicherung
Art. 17 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Beginn und Ende der Versicherung
1. Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten von Gebäuden, die bei der Gebäudeversicherung versichert sind, sowie wesentliche Erneuerungen solcher Gebäude sind nach der Erteilung der Baubewilligung von Beginn der Bauarbeiten an zu einem entsprechend dem Baufortschritt steigenden Wert versichert. Die Gemeinden orientieren umgehend die Gebäudeversicherung über die erteilte Baubewilligung und das Amt für Immobilienbewertung über die Bauabnahme.
2. Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung oder mit der Anmeldung zur amtlichen Bewertung versichert.
3. Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.
4. Hat sich der Wert des Gebäudes nach der amtlichen Bewertung infolge Teilschadens wesentlich vermindert, so tritt eine verhältnismässige Herabsetzung des Versicherungswerts ein.