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Art. 13 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Versicherte Gebäude

Gegenstand und Umfang der Versicherung
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Art. 13 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Versicherte Gebäude

1. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind nach den Regeln der Baukunde auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene, überdachte Bauten, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind.

2. Die Regierung bestimmt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen mit dem Gebäude versichert sind.

3. Nicht versichert sind

a) * ...

b) Gebäude, die einen von der Regierung festgelegten Mindestwert nicht erreichen.

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