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Art. 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausgeschlossene Gefahren

Versicherte Gefahren
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Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausgeschlossene Gefahren

1. Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäuden, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch

a) Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes;

b) innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;

c) Erdbeben;

d) Meteore;

e) Veränderung der Atomkernstruktur;

f) Wasser aus Stauanlagen.

2. Die Regierung kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, Verträge oder interkantonale Vereinbarungen abzuschliessen oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, Schäden infolge von Ereignissen gemäss Absatz 1 gegen angemessene Prämie ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen.

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