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CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausgeschlossene Gefahren
Versicherte Gefahren
Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausgeschlossene Gefahren
1. Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäuden, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch
a) Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes;
b) innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;
c) Erdbeben;
d) Meteore;
e) Veränderung der Atomkernstruktur;
f) Wasser aus Stauanlagen.
2. Die Regierung kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, Verträge oder interkantonale Vereinbarungen abzuschliessen oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, Schäden infolge von Ereignissen gemäss Absatz 1 gegen angemessene Prämie ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen.