Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.100 GebVGLAbGLAFab CH-GR

Art. 11 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 2. Elementarschadenversicherung

Versicherte Gefahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 2. Elementarschadenversicherung

1. Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch

a) Sturmwind;

b) Hagel;

c) Hochwasser und Überschwemmung;

d) Lawinen;

e) Schneedruck;

f) * Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Rüfen.

2. Nicht versichert sind Schäden,

a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;

b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.

3. Die Regierung wird ermächtigt, Schäden, die auf ein fortgesetztes Einwirken gemäss Absatz 2 Litera a zurückzuführen sind, als versichert zu bezeichnen, wenn die allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme erfüllt sind und der Schadenfall rückversichert ist.

← Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Gebäudeversicherung Graubünden Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →