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CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - 2. Elementarschadenversicherung
Versicherte Gefahren
Art. 11 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · 2. Elementarschadenversicherung
1. Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch
a) Sturmwind;
b) Hagel;
c) Hochwasser und Überschwemmung;
d) Lawinen;
e) Schneedruck;
f) * Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Rüfen.
2. Nicht versichert sind Schäden,
a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.
3. Die Regierung wird ermächtigt, Schäden, die auf ein fortgesetztes Einwirken gemäss Absatz 2 Litera a zurückzuführen sind, als versichert zu bezeichnen, wenn die allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme erfüllt sind und der Schadenfall rückversichert ist.