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CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Versicherte Gefahren 1. Feuerversicherung
Versicherte Gefahren
Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Versicherte Gefahren 1. Feuerversicherung
1. Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch
a) Feuer, Rauch, Hitze;
b) Blitzschlag;
c) Explosion;
d) herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind; die Rechte der Geschädigten werden in diesem Fall von der Gebäudeversicherung auf eigene Kosten geltend gemacht.
2. Nicht versichert sind Schäden,
a) die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der versicherten Gebäude oder Gebäudeteile entstehen;
b) die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden;
c) die durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.