Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.100 GebVGLAbGLAFab CH-GR

Art. 10 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Versicherte Gefahren 1. Feuerversicherung

Versicherte Gefahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Versicherte Gefahren 1. Feuerversicherung

1. Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch

a) Feuer, Rauch, Hitze;

b) Blitzschlag;

c) Explosion;

d) herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind; die Rechte der Geschädigten werden in diesem Fall von der Gebäudeversicherung auf eigene Kosten geltend gemacht.

2. Nicht versichert sind Schäden,

a) die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der versicherten Gebäude oder Gebäudeteile entstehen;

b) die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden;

c) die durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.

← Art. 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Gebäudeversicherung Graubünden Art. 11 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →