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Art. 9 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Dauerhafter Beitrag zur Zielerreichung

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Art. 9 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Dauerhafter Beitrag zur Zielerreichung

1. Ein dauerhafter Beitrag zur Erreichung der Ziele zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen liegt insbesondere vor, wenn eine Massnahme

a) zu einer Reduktion der Verwendung von fossilen Brenn- oder Treibstoffen oder zu deren Substitution durch erneuerbare Energien führt;

b) eine Speicherung von CO₂ für mindestens 30 Jahre bewirkt; oder

c) die effiziente Nutzung von Energie oder den Zubau von Energieerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien unterstützt.

2. Ein dauerhafter Beitrag zur Erreichung der Ziele im Bereich Klimaanpassung liegt vor, wenn eine Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung klimabedingter Schäden führt. Als klimabedingte Schäden gelten insbesondere solche infolge

a) des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge;

b) intensiver, häufiger und lang andauernder klimatischer Extremereignisse; oder

c) von Veränderungen der Lebensräume, der Artenzusammensetzung und der Landschaft.

3. Bei flankierenden Massnahmen im Bereich der Bildung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Litera i und Litera j des Gesetzes wird ein dauerhafter Beitrag zur Zielerreichung angenommen, wenn die Bildungsangebote auf Fachkräfte in Bereichen, die für den Klimaschutz oder für den effizienten Ressourceneinsatz relevant sind, ausgerichtet sind und einen engen Praxisbezug aufweisen.

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