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Art. 8 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Zusammenarbeit und Information

Vorbildfunktion des Kantons - Weitere Massnahmen
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Art. 8 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Zusammenarbeit und Information

1. Die kantonalen Dienststellen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die Förderung des Wissenstransfers zwischen dem Kanton, den Regionen und Gemeinden mit Blick auf die Erreichung der Ziele des Gesetzes sicher.

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