Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Beratung und Unterstützung der Gemeinden

Vorbildfunktion des Kantons - Weitere Massnahmen
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Art. 7 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Beratung und Unterstützung der Gemeinden

1. Das Amt stellt den Gemeinden insbesondere Empfehlungen, Methoden und Daten zur Bilanzierung der Treibhausgasemissionen zur Verfügung.

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