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820.410 BKIVOCIGOGCI CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Vergabe öffentlicher Aufträge

Vorbildfunktion des Kantons - Weitere Massnahmen
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Art. 6 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Bei den Beschaffungen der kantonalen Verwaltung können zusätzlich zu den direkten und indirekten auch die vor- und nachgelagerten Emissionen berücksichtigt werden.

2. Falls geeignet werden bei den Beschaffungen technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt angewendet.

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