820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Vergabe öffentlicher Aufträge
Vorbildfunktion des Kantons - Weitere Massnahmen
Art. 6 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Vergabe öffentlicher Aufträge
1. Bei den Beschaffungen der kantonalen Verwaltung können zusätzlich zu den direkten und indirekten auch die vor- und nachgelagerten Emissionen berücksichtigt werden.
2. Falls geeignet werden bei den Beschaffungen technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt angewendet.
← Art. 5 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV
Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
Art. 7 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV →