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Art. 5 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Umsetzung und Finanzierung der Massnahmen

Vorbildfunktion des Kantons - Netto-Null-Emissionen der kantonalen Verwaltung
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Art. 5 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Umsetzung und Finanzierung der Massnahmen

1. Die Dienststellen sind verantwortlich für die Umsetzung der in den Fahrplänen festgelegten Massnahmen. Diese sind im Rahmen der ordentlichen Budgetierung zu finanzieren.

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