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Art. 4 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Fahrpläne der Dienststellen

Vorbildfunktion des Kantons - Netto-Null-Emissionen der kantonalen Verwaltung
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Art. 4 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Fahrpläne der Dienststellen

1. Die Regierung bezeichnet die Dienststellen, welche für die Gebäude, Infrastrukturen, Anlagen, Tätigkeiten und Fahrzeuge mit Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.

2. Die nach Absatz 1 bezeichneten Dienststellen erarbeiten Fahrpläne mit folgenden Angaben

a) eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen, wobei die schwer vermeidbaren Emissionen separat auszuweisen sind;

b) eine Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen, die zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zum Erzielen von Negativemissionen führen; und

c) einen Zeitplan, wann die Massnahmen umgesetzt werden sollen.

3. Als Grundlage für künftige Beschaffungen sind in den Fahrplänen zudem die vor- und nachgelagerten Emissionen abzuschätzen.

4. Das Amt berät die Dienststellen bei der Erstellung der Fahrpläne.

5. Die Regierung genehmigt die Fahrpläne.

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