Art. 4 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Fahrpläne der Dienststellen
Art. 4 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Fahrpläne der Dienststellen
1. Die Regierung bezeichnet die Dienststellen, welche für die Gebäude, Infrastrukturen, Anlagen, Tätigkeiten und Fahrzeuge mit Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.
2. Die nach Absatz 1 bezeichneten Dienststellen erarbeiten Fahrpläne mit folgenden Angaben
a) eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen, wobei die schwer vermeidbaren Emissionen separat auszuweisen sind;
b) eine Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen, die zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zum Erzielen von Negativemissionen führen; und
c) einen Zeitplan, wann die Massnahmen umgesetzt werden sollen.
3. Als Grundlage für künftige Beschaffungen sind in den Fahrplänen zudem die vor- und nachgelagerten Emissionen abzuschätzen.
4. Das Amt berät die Dienststellen bei der Erstellung der Fahrpläne.
5. Die Regierung genehmigt die Fahrpläne.