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Art. 33 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - 2. Steuergutschriften nach kantonalem Recht

Finanzierung und Mittelverwendung
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Art. 33 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · 2. Steuergutschriften nach kantonalem Recht

1. Keine Mittel aus der Spezialfinanzierung dürfen verwendet werden für Massnahmen, für welche Steuergutschriften für ökologische Nachhaltigkeit gemäss dem Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden gewährt werden.

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