Art. 32 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Verhältnis zu anderen Instrumenten zur Treibhausgasverminderung 1. Verminderungsinstrumente gemäss CO₂-Gesetz des Bundes
Art. 32 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Verhältnis zu anderen Instrumenten zur Treibhausgasverminderung 1. Verminderungsinstrumente gemäss CO₂-Gesetz des Bundes
1. Keine Mittel aus der Spezialfinanzierung dürfen verwendet werden für Massnahmen, für welche Bescheinigungen gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO₂-Emissionen ausgestellt werden.
2. Keine Mittel aus der Spezialfinanzierung dürfen sodann ausgerichtet werden für Massnahmen
a) von Teilnehmenden am Emissionshandelssystem (EHS) gemäss Artikel 15 bis Artikel 16a des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO₂-Emissionen, es sei denn, die EHS-Teilnehmenden können glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der förderungswürdigen Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahme ohne Kantonsbeitrag nicht umgesetzt würde;
b) die im Rahmen einer Verminderungsverpflichtung zur Zielerreichung beitragen.
3. Den für die Zusicherung der Mittel aus der Spezialfinanzierung zuständigen kantonalen Dienststellen sind im Rahmen der Beitragsverfahren die erforderlichen Angaben betreffend Bescheinigungen, Monitoring im Rahmen des EHS oder Verminderungsverpflichtung gemäss CO₂-Gesetz des Bundes unaufgefordert mitzuteilen, und es ist die Zustimmung zu erteilen, dass im Bedarfsfall bei der zuständigen Bundesbehörde eine Stellungnahme eingeholt wird.