Art. 31 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Priorisierung
Art. 31 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Priorisierung
1. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Kantonsbeiträge unter Berücksichtigung von Artikel 22 des Gesetzes gemäss folgenden Kriterien zugesichert
a) Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO₂eq;
b) Entwicklungsphase, in der sich die Massnahmen befinden, und Anwendungspotenzial der Massnahmen;
c) Kosten pro Tonne CO₂eq der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder pro Tonne CO₂eq der angestrebten Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
d) positive und negative Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt im In- und Ausland sowie Umfang des Verbrauchs natürlicher Ressourcen; und
e) Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland.