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Art. 30 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Zinsen und Rückzahlungen von Darlehen

Finanzierung und Mittelverwendung
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Art. 30 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Zinsen und Rückzahlungen von Darlehen

1. Werden Darlehen aus den Mitteln der Spezialfinanzierung ausgerichtet, so sind Zinszahlungen und Darlehensrückzahlungen der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

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