820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Absenkpfad für die kantonale Verwaltung
Vorbildfunktion des Kantons - Netto-Null-Emissionen der kantonalen Verwaltung
Art. 3 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Absenkpfad für die kantonale Verwaltung
1. Die kantonale Verwaltung vermindert ihre direkten und indirekten Emissionen gegenüber dem Stand 2022
a) bis 2030: um mindestens 40 Prozent;
b) bis 2035: um mindestens 75 Prozent;
c) bis 2040: um möglichst 100 Prozent.
2. Der Absenkpfad gemäss Absatz 1 gilt nicht für die landwirtschaftlichen Betriebe des Plantahofs und den landwirtschaftlichen Betrieb der Justizvollzugsanstalt Realta. Diese vermindern ihre direkten und indirekten Emissionen gegenüber dem Stand 2022 gemäss folgenden Zielen
a) bis 2030: um mindestens 20 Prozent;
b) bis 2040: um mindestens 40 Prozent.
3. Die verbleibenden Emissionen ab dem Jahr 2040 sind mit Negativemissionen auszugleichen. Das Amt für Natur und Umwelt (Amt) regelt die Einzelheiten.
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Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
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