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Art. 29 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Vermögen und Schuld der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation

Finanzierung und Mittelverwendung
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Art. 29 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Vermögen und Schuld der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation

1. Für die Berechnung der Höhe des Vermögens beziehungsweise der Schuld der Spezialfinanzierung werden die bereits zugesicherten, aber noch offenen Beitragsverpflichtungen mitberücksichtigt. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember.

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