820.410
BKIVOCIGOGCI
CH-GR
Art. 28 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn
Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Verfahren
Art. 28 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn
1. Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahmsweise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baubeginn bewilligen.
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Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad
Art. 29 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV →