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Art. 28 Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden (Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV) - Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn

Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe - Verfahren
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Art. 28 Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV · Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn

1. Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahmsweise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baubeginn bewilligen.

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